Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 209

§ 209 – Gegenstand der Steueraufsicht

(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht). (2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner: der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren, normal normal die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird. normal normal normal arabic (3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Der Warenverkehr über Grenzen und in Freizonen unterliegt der zollamtlichen Überwachung.
  • Auch die Gewinnung, Herstellung, Lagerung und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind steueraufsichtspflichtig.
  • Der Versand, die Ausfuhr und die Vernichtung von Waren im Verbrauchsteuerverfahren fallen ebenfalls unter die Steueraufsicht.
  • Die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die Steuererleichterungen beantragt werden, unterliegen der Aufsicht.
  • Weitere Fälle können der Steueraufsicht unterliegen, wenn dies gesetzlich festgelegt ist.